Elter sind nach dem Urteil des BGH zum Filesharing eines 13 järigen Kindes nicht zur ununterbrochenen Aufsicht verpflichtet.
BHG – I ZR 74/12 vom 15.11.2012
Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maß- nahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.
In dem heute veröffentlichten Urteil des BGH mußte über den Download von 1147 Audiodateien entschieden werden. Kläger waren vier Tonträgerhersteller, die ihre Rechte aus UrhG § 97 verletzt sahen und Schadenersatz gefordert haben.
Die beklagten Eltern hatten ihr Kind den illegalen Download von Musik verboten. Die Kläger sahen eine Verletzung der Aufsichtspflicht der Eltern, die einen Schadensersatz aus § 823 BGB geründen würde.
Im Konkreten Fall stellt der Senat fest:
1. Eltern, die ihrem minderjährigen Kind ihren Internetanschluss zur Verfügung stellen, genügen ihrer Aufsichtspflicht grundsätzlich bereits dadurch, dass sie das Kind über die mit der Internetnutzung verbundene Gefahr von Rechtsverletzungen belehren, wobei sich Inhalt und Umfang der Belehrung nach Alter und Einsichtsfähigkeit des jeweiligen Kindes richtet.
2. Eltern sind grundsätzlich nicht verpflichtet dem Kind den Internetzugang teilweise zu versperren, die Nutzung des Internets durch das Kind ständig zu überwachen und den Computer des Kindes regelmäßig zu überprüfen.
3. Zur Sperrung des Internets und die ständige Überwachung sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.