Das OLG Dresden hat einen Herausgabeanspruch von erlaubten privaten E-Mails durch das Unternehmen in seiner Entscheidung 4 W 961/12 anerkannt:
"Wird im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses von einer Partei für die andere ein E-Mail account angelegt, darf dieser nach Kündigung des Vertrages solange nicht gelöscht werden, wie nicht feststeht, dass der Nutzer für die auf dem account abgelegten Daten keine Verwendung mehr hat. Die Verletzung dieser Pflicht kann einen Schadensersatzanspruch auslösen."
In der Praxis ist diese Entscheidung richtungsweisend. Nachdem das LAG Berlin Brandenburg die Möglichkeit des Arbeitgebers in privat mitgenutzte Postfächer Einsicht nehmen zu können, anerkannt hat, wird nun die aus dieser Entscheidung resultierende lockere Haltung zur privaten Nutzungen dienstlicher E-Mail Postfächer revidiert werden müssen.
Unternehmen ist aus verschiedenen Gründen das Verbot der privaten Nutzung dienstlicher E-Mail Postfächer anzuraten.