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E-Mail Werbung und das Wettbewerbsrecht

16. Mai 2013 goenner_admin

E-Mail Werbung ist die einfachste und schnellste Art, mit potentiellen Interessenten in Kontakt zu treten. Die rechtliche Gefahr für das werbende Unternehmen besteht im Wettbewerbsrecht. Schnell ist die gut gemeine Information über neue Produkte eine als Spam klassifizierte belästigende Werbung nach § 7 I UWG.

Schnell wird § 7 Abs. III UWG als Ausweg aus dem Dilemma gefunden. Die Anforderungen sind allerdings sehr streng und sollten genau beachtet werden.

  1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
  2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
  3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
  4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Die Anforderung aus § 7 Abs. III UWG sind, so die Kommentierung zum Gesetz, eng auszulegen. Jeder dieser vier Punkte muss erfüllt sein.

 

Zusammenfassung der Anforderung:

  1. es muss ein Vertrag zustande gekommen sein
  2. die E-Mail Adresse muss vom Kunden selbst stammen
  3. der Kunde darf der Werbung nicht widersprochen haben
  4. der Kunde muss bei jeder Werbung auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen werden
  5. Werbung muss für ähnliche Ware oder Dienstleistung erfolgen

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