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Datenschutz Rechtsanwalt

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Datenschutzbeauftragter

Die Qualifikation des Datenschutzbeauftragten ergibt sich aus § 4g BDSG:

Fachkunde

  • Kenntnisse des Datenschutzrechts
  • Kenntnisse der IT – Sicherheit
  • Kenntisse der Unternehmensorganisation

und Zuverlässigkeit

  • persönliche Integrität und
  • persönliche Objektivität.

 

Der interessierte Mitarbeiter ist, vor allem vor dem Hintergrund des Kündigungsschutzes des internen Datenschutzbeauftragten, schnell gefunden. Doch dann beginnt erst die „Herausforderung Datenschutz“.

Die praktische Tätigkeit im Datenschutz ist nämlich viel mehr als das reine Wissen um die rechtlichen und technischen Anforderungen; der Datenschutzbeauftragte steht vor der Herausforderung, mit einembegrenzten Zeitbudget die ihm gestellten Aufgaben nach den rechtlichen Anforderungen und im Sinne des Unternehmens zu erledigen.

 

Datenschutzmanagement

ist das Zauberwort. Das Ziel des Datenschutzes muss es sein, mit Effizienz auf der Grundlage von Erfahrung die Herausforderungen zu identifizieren und ihrer Dringlichkeit entsprechend zu bearbeiten.

 

Einer der ersten Prozesse, die im Unternehmen implementiert weden müssen, ist die Betroffenenauskunft nach § 34 BDSG. Die entsprechenden Stellen im Unternehmen, bei denen ein Auskunftsersuchen ankommen wird, müssen in geeigneter Weise auf diese Anfrage vorbereitet werden. Sinnvoll ist es auch hier bereits, standarisiert, aber korrekt, zu antworten.

Es gibt eine ganze Anzahl dieser notwendigen Schritte, die entsprechend in die Wege geleitet werden sollten.

Genau hier möchten wir Ihnen unsere Erfahrung anbieten. Sie entscheiden selbst , ob wir für Sie den Datenschutz einrichten und an einen internen Mitarbeiter Übergeben oder ob wir Ihnen die Anforderungen des Datenschutzes ganz abnehmen.

 

Unsere kompetenten Mitarbeiter helfen Ihnen bei jeder Datenschutzaufgabenstellung.

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